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Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder im Fokus
Das Niedersächsische FG ging der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen das Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder eingreift.
Schmiergelder in der Buchführung
Eine GmbH hatte mit ihren ausländischen Kunden für die von ihr gelieferten Projektionsmaschinen und Druckplatten sogenannte Überfakturierungen vorgenommen. Dabei stellte sie ihren Kunden höhere Preise als tatsächlich vereinbart in Rechnung (wurden auch tatsächlich gezahlt). In Höhe der erhaltenen „Zuvielbeträge“ leistete die GmbH schließlich Provisionszahlungen an eine Beratungsfirma für tatsächlich nicht erbrachte Vermittlungsleistungen. Diese Gelder wurden von dort schließlich als Schmiergelder in bar an die Kunden zurückgegeben. Die GmbH verbuchte die Zahlungen als Betriebsausgaben in ihrer Buchführung. Auf diese Weise flossen „Zuvielbeträge“ von 797.000 EUR (2005) und 194.000 EUR (2016) an die Kunden zurück.
Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmiergelder
Das FG urteilte, dass diese Zahlungen bei der GmbH unter das Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) fallen. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zuwendung eine rechtwidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB verwirklicht. Wegen des Merkmals der rechtswidrigen Handlung genügt die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht – unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden. In der Literatur ist darüber hinaus umstritten, ob für die Anwendbarkeit des Abzugsverbots auch der Vorsatz des Täters – neben dem objektiven Tatbestand – erforderlich ist. Nach Auffassung des FG ist allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands abzustellen, um den Gesetzeszweck (die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen) durchzusetzen.
Das FG erklärte, dass die GmbH mit den Zahlungen den objektiven Tatbestand des § 299 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt hatte. Es lagen Zahlungen im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung gegenüber anderen Marktteilnehmern vor. Beim BFH wurde Revision gegen dieses Urteil eingelegt, Az beim BFH IV R 25/18.
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